Satzung

Musiker/innen-Initiative Naunynritze e.V., Naunynstr. 63, 10997 Berlin

Vereinssatzung

In der 5. Fassung vom 09.05.2023 (1. Fassung vom 10.06.1997, 2. Fassung vom 01. 09.1997, 3. Fassung vom 04.07.1999, 4. Fassung vom 14.03.2021)

§1 Zweck des Vereines

(1) Der Verein hat den Zweck, die Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen im musikalischen Bereich zu fördern. Hierbei sollen die Kinder und Jugendlichen zu einer schöpferischen, selbständigen und kommunikativen Freizeitgestaltung angeregt werden und zu einem solidarischen und gewaltfreien Zusammenarbeiten mit Menschen anderer Nationalität, Hautfarbe und Weltanschauung sowie anderer Alters- und Interessengruppen befähigt werden.

(2) Der Verein fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich und unmittelbar zu satzungsgemäßen Zwecken.

(3) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

a) Durchführung von Kursen, Workshops und Projekten im musikalischen Bereich für Kinder und Jugendliche (Bandgründungen, instrumentale Übungen, Aufnahmen etc.)

b) Organisierung von Veranstaltungen im musikalischen Bereich (Rock, Heavy Metal, Hip Hop, türkische, griechische, arabische u. a. Musik)

c) Anschaffung von technischem Gerät (Instrumente, Equipment etc.)

d) Wartung und Instandsetzung der bestehenden Musikräume.

e) Allgemeine Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im musikalischen Bereich durch Spenden

(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen ” Musiker/innen-Initiative Naunynritze e.V. ” und hat seinen Sitz in Berlin.

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann auf Empfehlung eines Mitgliedes jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Arbeit des Vereins interessiert ist, nicht jedoch Mitarbeiter/innen der kommunalen Einrichtungen.

(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.

(3) Durch Beschluss mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung kann in sozialen Härtefällen der Beitrag den finanziellen Verhältnissen eines Mitgliedes angepasst werden..

(4) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die die Musik-Proberäume im Keller des Kinder- und Jugendzentrums Naunynritze nutzen, und an der anfallenden Arbeit teilnehmen.

(5) Fördermitglieder sind Mitglieder, die die Arbeit des Vereins finanziell und organisatorisch unterstützen.

(6) Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Vorstand.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(3) Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Vereinsräume unter Beachtung der Hausordnung zu nutzen.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet,

                   a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften und im Sinne der Satzung zu fördern

                   b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln

                   c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand einstimmig.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahmebestätigung.

(2) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt,

b) durch Ausschluss,

c) durch Tod.

(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat.

(4) Der Ausschluss erfolgt

a) bei Zahlungsrückstand von 3 Monaten.

b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung.

c) bei grober Verletzung des Ansehens und der Interessen des Vereins.

(5) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit. Der Ausschluss erfolgt fristlos. Die Begründung des Ausschlusses muß dem/der Betroffenen durch eingeschriebenen Brief bekanntgegeben werden.

(6) Gegen diesen Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Begründung Berufung beim Vorstand schriftlich einzulegen. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

In diesem Fall hat der Vorstand diesen Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen und der Einladung alle relevanten Schriftstücke beizufügen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen dann die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einer Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit endgültig über den Ausschluss.

(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

(1) Eine Aufnahmegebühr kann erhoben werden.

(2) Ein Mitgliedsbeitrag wird für alle Mitglieder monatlich erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit fest. Der monatliche Beitrag ist auch dann zu zahlen, wenn das Mitglied während des laufenden Monates eintritt, ausgeschlossen wird oder das Mitgliedschaftsverhältnis kündigt.

(3) Der monatliche Beitrag ist jeweils zum 15. jeden Monats fällig.

(4) Bei Eintritt in den Verein sind 6 Monatsbeiträge im Voraus zu bezahlen.

§7 Organe des Vereins

(1) Die ehrenamtlichen Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung.

§8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

1. dem/der 1. Vorsitzenden

2. dem/der 2. Vorsitzenden

(2)Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten

Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei

Vorstandsmitglieder gemeinsam.Für Bankgeschäfte ist der erste Vorsitzende

alleinvertretungsbefugt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne der Beratungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und ist ihr rechenschaftspflichtig. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse.

(4) Der Vorstand wird mit einer Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung, durch die er jederzeit wieder abwählbar ist, für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

(5) In den Vorstand und in andere Funktionen des Vereins kann jedes ordentliche Vereinsmitglied gewählt werden.

(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine/n Ersatzmann/frau bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen.

  • Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anfrage zu jeder Mitgliederversammlung anhand der Belege den Stand der Finanzen darzulegen.

§9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind unter der Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen schriftlich einzuladen.

(3) Bei anstehenden dringenden Entscheidungen kann auf Antrag von mindestens 1/10 aller Mitglieder oder, wenn es der Vorstand für erforderlich hält, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie wird vom Vorstand durch einfachen Brief und durch Aushang 7 Tage vor dem Termin bekanntgegeben

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

(5) Die Protokolle der Mitgliederversammlung führt und unterzeichnet eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Person. Ein Vorstandsmitglied unterzeichnet das Protokoll ebenfalls.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl und Abwahl des Vorstandes

b) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und Erteilung der Entlastung

c) Aufstellen des Haushaltsplanes

d) Beschlussfassung über Anträge und Beschwerden

e) Festsetzung der Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages

f)  entfällt

g) Entscheidungen über Satzungsänderungen

h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.

§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung eine/r seiner/ihrer Stellvertreter/innen.

(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der Erschienenen. Eine Vertretung bei Stimmabgabe ist nicht möglich.

(3) Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung.

(4) Bei der Wahl des Vorstandes erfolgt die Abstimmung offen. Kommt es zur Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen, von beiden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und per Aushang zu veröffentlichen.

§13 Satzungsänderung

  • Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit beschlossen werden.

§14 Vermögen

(1) Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch

a) monatliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt (s. § 6)

b) Spenden, Zuwendungen und Zuschüsse.

(2)  Alle Beiträge, Einnahmen und Spenden des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zur Erreichung des Vereinszweckes im Sinne der Satzung verwendet. 

(3) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§15 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Auflösung des Vereins müssen zwei Drittel der Anwesenden zustimmen.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung des Geschäftes drei Liquidator/innen.

(3) Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nach Ausgleich der Verpflichtungen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von kultureller Arbeit.

Berlin, 09.05.2023